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Artikel 238 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
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Artikel 238 Steuergesetz, StG · Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

1. Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Steuerbezugsbehörde von den Parteien eines Kaufvertrags verlangen, 5 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.

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