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Artikel 237 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Eintrag im Grundbuch

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
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Artikel 237 Steuergesetz, StG · Eintrag im Grundbuch

1. Veräussert eine natürliche oder juristische Person, die im Ausland wohnt bzw. domiziliert ist und im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c steuerpflichtig ist, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des zuständigen Amtes als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.

2. Das zuständige Amt bescheinigt der veräussernden Person zuhanden des Amtes für das Grundbuch seine Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass keine Steuern geschuldet sind oder die veräussernde Person hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

3. Verweigert das zuständige Amt die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.

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