3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 236 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Zustimmung zur Löschung im Handelsregister
Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
Artikel 236 Steuergesetz, StG · Zustimmung zur Löschung im Handelsregister
1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn das zuständige Amt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.