Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 236 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Zustimmung zur Löschung im Handelsregister

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 236 Steuergesetz, StG · Zustimmung zur Löschung im Handelsregister

1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn das zuständige Amt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

← Artikel 235 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 237 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →