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Artikel 234 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sicherstellung

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
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Artikel 234 Steuergesetz, StG · Sicherstellung

1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet, so können die Steuerbezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

3. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

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