Artikel 233 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung
Artikel 233 Steuergesetz, StG · Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung
1. Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuern bezahlt hat.
2. Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbezugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung nach Artikel 199. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
3. Die Steuerrückerstattung kann auch durch Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren erfolgen, unabhängig von der Steuerperiode, der Steuerhoheit und der Steuerart.