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Artikel 232g Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Erlass der Steuern: Rechtsmittelverfahren

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 232g Steuergesetz, StG · Erlass der Steuern: Rechtsmittelverfahren

1. Im Erlassverfahren sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid.

2. Gegen den Entscheid des Obergerichts können die gesuchstellende Person, die zuständige Erlassbehörde, die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.

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