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Artikel 232d Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Erlass der Steuern: Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 232d Steuergesetz, StG · Erlass der Steuern: Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person

1. Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

2. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.

3. Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

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