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Artikel 232a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Erlass der Steuern: Ablehnungsgründe

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 232a Steuergesetz, StG · Erlass der Steuern: Ablehnungsgründe

1. Das Gesuch um Steuererlass kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person

a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist

b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat

c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat

d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat

e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat

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