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Artikel 232 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Erlass der Steuern: Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 232 Steuergesetz, StG · Erlass der Steuern: Voraussetzungen

1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

2. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.

3. Die Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

4. Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Artikel 38 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) eingereicht werden.

5. In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

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