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Artikel 231 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Zahlungserleichterungen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 231 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Zahlungserleichterungen

1. Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die zuständige Steuerbezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubs Zinsen zu berechnen.

2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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