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Artikel 230 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Zwangsvollstreckung

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 230 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Zwangsvollstreckung

1. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.

2. Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3. Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel 227 die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

4. Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

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