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Artikel 229 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Zinsen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 229 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Zinsen

1. Bei den periodischen Steuern fällt ein Ausgleichszins an, der wie folgt berechnet wird

a) zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat

b) zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag

2. Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzeitigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.

3. Die steuerpflichtige Person hat für die verspätet bezahlte Schlussrechnung und für die in Rechnung gestellten übrigen Steuern, Bussen und Gebühren, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen.

4. Der Regierungsrat legt die Zinssätze jährlich fest.

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