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Artikel 228 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Definitiver Steuerbezug

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 228 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Definitiver Steuerbezug

1. Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

2. Provisorisch bezahlte Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Steuerbezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

4. Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Personen wird auf eine Bezahlung verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.

5. Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

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