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Artikel 227 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Verfügung über provisorische Rechnungen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 227 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Verfügung über provisorische Rechnungen

1. Die Steuerbezugsbehörde kann eine Verfügung über die zu bezahlende provisorische Steuerrechnung erlassen, wenn die steuerpflichtige Person die provisorische Steuerrechnung nicht innert sechs Monaten nach Fälligkeit bezahlt hat.

2. Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.

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