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Artikel 226 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbezug: Provisorischer Steuerbezug

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 226 Steuergesetz, StG · Steuerbezug: Provisorischer Steuerbezug

1. Eine provisorische Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt

a) bei periodisch geschuldeten Steuern jährlich für die laufende Steuerperiode

b) bei den übrigen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine provisorische Steuerrechnung rechtfertigt oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt

2. Grundlage für den provisorischen Steuerbezug bilden die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

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