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Artikel 225 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Fälligkeit und Zahlungsfrist

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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Artikel 225 Steuergesetz, StG · Fälligkeit und Zahlungsfrist

1. Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuern und die Minimalsteuern auf Grundstücken werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

2. Die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. sowie die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung fällig.

3. In jedem Fall werden die Steuern fällig

a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft

b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister

c) im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Artikel 5, 6 und 70)

d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person

e) beim Tod der steuerpflichtigen Person

4. Die Steuern, Zinsen, Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.

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