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Artikel 223 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Behörden

Verfahrensrecht - Inventar
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Artikel 223 Steuergesetz, StG · Behörden

1. Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohnergemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

3. Das zuständige Amt informiert bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

4. Die zuständige Direktion erlässt die erforderlichen Weisungen.

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