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Artikel 222 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren: Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

Verfahrensrecht - Inventar
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Artikel 222 Steuergesetz, StG · Verfahren: Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

1. Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3. Im Übrigen gelten die Artikel 194 und 195 sinngemäss.

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