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Artikel 220 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren: Sicherung der Inventaraufnahme

Verfahrensrecht - Inventar
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Artikel 220 Steuergesetz, StG · Verfahren: Sicherung der Inventaraufnahme

1. Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

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