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Artikel 219 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand

Verfahrensrecht - Inventar
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Artikel 219 Steuergesetz, StG · Gegenstand

1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

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