3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 218 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Inventarpflicht
Verfahrensrecht - Inventar
Artikel 218 Steuergesetz, StG · Inventarpflicht
1. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.