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Artikel 218 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Inventarpflicht

Verfahrensrecht - Inventar
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Artikel 218 Steuergesetz, StG · Inventarpflicht

1. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

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