Artikel 217 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
Artikel 217 Steuergesetz, StG · Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Einkommen und Vermögen, wenn
a) die unversteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile keiner Steuerbehörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen.
2. Die Nachsteuern werden für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszinsen nachgefordert.
3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4. Auch die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraute Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.