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Artikel 216 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren

Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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Artikel 216 Steuergesetz, StG · Verfahren

1. Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

2. Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.

3. Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

4. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

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