3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 215 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachsteuern Verwirkung
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 215 Steuergesetz, StG · Nachsteuern Verwirkung
1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren für die periodischen Steuern einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei den übrigen Steuern ist der Eintritt des steuerbaren Ereignisses massgebend.
2. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3. Das Recht, die Nachsteuer für die periodischen Steuern festzusetzen, erlischt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.