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Artikel 214 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachsteuern: Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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Artikel 214 Steuergesetz, StG · Nachsteuern: Voraussetzungen

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so werden die nicht erhobenen Steuern samt Zinsen als Nachsteuern erhoben.

2. Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn, Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

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