3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 213 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 213 Steuergesetz, StG · Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.