3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 212 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revision: Verfahren und Entscheid
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 212 Steuergesetz, StG · Revision: Verfahren und Entscheid
1. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem.
2. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.