3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 211 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revision: Frist
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 211 Steuergesetz, StG · Revision: Frist
1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.