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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 211 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revision: Frist

Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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Artikel 211 Steuergesetz, StG · Revision: Frist

1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

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