3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 210 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revision: Gründe
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Artikel 210 Steuergesetz, StG · Revision: Gründe
1. Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat
2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.