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Artikel 21 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubstatbestände

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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Artikel 21 Steuergesetz, StG · Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubstatbestände

1. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

2. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

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