Artikel 209 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Kosten und Entschädigung
Artikel 209 Steuergesetz, StG · Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.
2. Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen.
5. Die Höhe der Kosten und die Zusprechung der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom 16. Dezember 1987 (RB 2.3231) und dem Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom 29. November 2005 (RB 2.3232).
6. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).