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Artikel 208 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Beschwerde an das Bundesgericht

Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
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Artikel 208 Steuergesetz, StG · Beschwerde an das Bundesgericht

1. Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt, die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 StHG (SR 642.14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.

1a. In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkantonalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnergemeinde nach Artikel 174 Absatz 1 zu.

2. Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldnerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

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