3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 208 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Beschwerde an das Bundesgericht
Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
Artikel 208 Steuergesetz, StG · Beschwerde an das Bundesgericht
1. Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt, die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 StHG (SR 642.14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.
1a. In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkantonalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnergemeinde nach Artikel 174 Absatz 1 zu.
2. Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldnerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.