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Artikel 207 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Entscheid

Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
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Artikel 207 Steuergesetz, StG · Entscheid

1. Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2. Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdeführenden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit.

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