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Artikel 206 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahren

Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
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Artikel 206 Steuergesetz, StG · Verfahren

1. Das Obergericht fordert die kantonale Steuerkommission zur Stellungnahme und zur Übermittlung der massgebenden Steuerakten auf. Es kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

2. Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

4. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

5. Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.

6. Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach Artikel 182.

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