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Artikel 205 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren
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Artikel 205 Steuergesetz, StG · Voraussetzungen

1. Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Artikel 199 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung angesetzt.

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4. Artikel 200 gilt sinngemäss.

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