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Artikel 204 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Rechtliches Gehör

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Artikel 204 Steuergesetz, StG · Rechtliches Gehör

1. Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, auf Antrag ihre schriftliche Einsprache vor der kantonalen Steuerkommission mündlich zu vertreten.

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