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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 203 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Entscheid

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Artikel 203 Steuergesetz, StG · Entscheid

1. Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2. Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die Einsprache gutgeheissen, kann auf eine Begründung verzichtet werden.

3. Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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