3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 202 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vorverfahren
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
Artikel 202 Steuergesetz, StG · Vorverfahren
1. Der Behandlung der Einsprache durch die kantonale Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die erstinstanzliche Steuerbehörde voraus.
2. Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.
3. Kann im Vorverfahren eine Einigung erzielt werden, so hält die Steuerbehörde die berichtigten Steuerfaktoren, den Steuerbetrag und, soweit notwendig, die Steuerausscheidung schriftlich fest. Diese werden mit der Unterzeichnung durch die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person rechtskräftig. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.
4. Das Vorverfahren ist kostenfrei.