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Artikel 201 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Befugnisse der Steuerbehörden

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Artikel 201 Steuergesetz, StG · Befugnisse der Steuerbehörden

1. Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.

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