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Artikel 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Einfache Steuern und Steuerfuss

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Steuergesetz, StG · Einfache Steuern und Steuerfuss

1. Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechneten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gelten als einfache Steuern zu 100 Prozent.

2. Die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Quellensteuer nach den Artikeln 107 bis 111 werden nur als einfache Steuern erhoben.

3. Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen Budget in Prozenten der einfachen Steuer fest.

4. Beschliesst der Landrat eine Änderung des Kantonssteuerfusses, unterliegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet zwingend eine Volksabstimmung statt.

5. Der Steuerbetrag wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.

6. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.

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