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Artikel 199 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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Artikel 199 Steuergesetz, StG · Voraussetzungen

1. Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Vorbehalten bleiben die Artikel 182 Absatz 4, 234 Absatz 3 und 237 Absatz 3.

2. Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuerhoheit handelt.

3. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.

4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

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