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Artikel 198 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Eröffnung

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung
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Artikel 198 Steuergesetz, StG · Eröffnung

1. Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw. steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuerbetrag und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.

2. Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

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