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Artikel 197 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Durchführung

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung
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Artikel 197 Steuergesetz, StG · Durchführung

1. Das zuständige Amt prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

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