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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 196 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Meldepflicht Dritter

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 196 Steuergesetz, StG · Meldepflicht Dritter

1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen

a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein

b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen

c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft

d) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen; die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss

e) * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen

2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

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