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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 194 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bescheinigungspflicht Dritter

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 194 Steuergesetz, StG · Bescheinigungspflicht Dritter

1. Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

b) Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen

c) * Versicherinnen und Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b ausweisen

d) Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge

e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen

2. Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

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