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Artikel 193 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Weitere Mitwirkungspflichten

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 193 Steuergesetz, StG · Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Weitere Mitwirkungspflichten

1. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2. Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

3. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 192 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957, 957a, 958 und 958a bis 958f des Obligationenrechts (SR 220).

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