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Artikel 192 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Beilagen zur Steuererklärung

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 192 Steuergesetz, StG · Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Beilagen zur Steuererklärung

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden

d) Aufstellungen über Einkünfte aus Grundstücken

e) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind

2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen

f) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder

g) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (SR 220) Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögensanlage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode

3. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 4 bis 8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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