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Artikel 191 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Steuererklärung

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 191 Steuergesetz, StG · Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Steuererklärung

1. Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige Personen, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2. Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronischen Einreichung gemäss Artikel 180a.

3. Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4. Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

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