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Artikel 190 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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Artikel 190 Steuergesetz, StG · Aufgaben der Veranlagungsbehörden

1. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2. Sie können insbesondere sachverständige Personen beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

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