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Artikel 189 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verjährung: Bezugsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 189 Steuergesetz, StG · Verjährung: Bezugsverjährung

1. Steuerforderungen, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren verjähren fünf Jahre nachdem die Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden sind.

2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 188 Absatz 3 und 4.

3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahrs ein, in dem die Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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